Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.1.4. Beschluss über das Wahlverfahren |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 04.03.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.03.2025, 20:22 |
A2: Wahlverfahren zur Kreismitgliederversammlung am 22. März 2025:
Antragstext
Aufstellung der Reserveliste zur Wahl des Kreistags des Kreises Borken für die
Wahlperiode 2025-2030
Antrag an die Kreismitgliederversammlung der GRÜNEN Kreisverband Borken am 22.
März 2025
1. Grundsätzliches und Wahlberechtigung
Die Wahl erfolgt in zwei Phasen.
a) Stimmungsbild zu den Listenplätzen: Zunächst werden in geheimer Abstimmung
die Listenplätze gewählt.
b) Listenwahl: Abschließend erfolgt die rechtsverbindliche schriftliche
Schlussabstimmung, bei der alle unter 1a) Gewählten mit ihrem Listenplatz
aufgeführt sind. Bei dieser Abstimmung in geheimer Wahl sind stimmberechtigt
nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 17 Abs. 2 KWahlG NRW: Mitglieder…
- von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die seit mindestens 16 Tagen vor der
Nominierungsversammlung mit Hauptwohnsitz im Kreis Borken wohnen
(unabhängig davon, ob sie Mitglied im Kreisverband Borken sind; Frist
Hauptwohnsitznahme: 06.03.2025) und
- die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- die Deutsche oder Unionsbürger*innen sind und
- die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausschlaggebend nach dem KWahlG NRW ist nur die Schlussabstimmung nach 1b). Zu
dieser können daher auch neue Wahlvorschläge und Änderungsvorschläge eingebracht
werden. Die Schlussabstimmung findet mithilfe von Stimmzetteln statt und kann
auf mehrere Blöcke verteilt werden.
2. Wählbarkeit
Gewählt werden können nach gesetzlichen Vorgaben: Personen unabhängig von einer
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Borken
- die am Wahltag (14.09.2025) das 18. Lebensjahr vollendet und
- die am Wahltag (14.09.2025) seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz
im Kreis Borken haben (Frist Hauptwohnsitznahme: 14.06.2025) und
- die Deutsche oder Unionsbürger*innen sind und
- die nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Hinweis: Besondere Regeln gelten für Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen im
Öffentlichen Dienst/Beschäftigte des Kreises Borken sowie leitende Beschäftigte
bei den Kommunen im Kreis Borken. Hier gilt die nach § 13 KWahlG NRW geregelte
Unvereinbarkeit von Amt/Dienstposten im öffentlichen Dienst und kommunalen
Mandat. Trifft dies zu, können diese Personen zwar kandidieren und gewählt
werden, jedoch ihr Mandat nur dann annehmen, wenn sie ihr Dienstverhältnis
beenden. Der Nachweis über die Wählbarkeit wird über die
Wählbarkeitsbescheinigung erbracht.
3. Ablauf des Stimmungsbildes nach 1a)
- Die Kreismitgliederversammlung strebt an, dass mindestens 25 Plätze
gewählt werden.
- Die ungeraden Plätze sind Frauen*plätze, es können sich darauf nur Frauen*
bewerben. Die geraden Plätze sind offene Plätze, es können sich darauf
Personen jeden Geschlechts darauf bewerben. Es gilt hier das Frauenstatut
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Zu einem Wahlgang sind alle Personen zugelassen, die nach Aufforderung
durch die Versammlungsleitung und rechtzeitig vor Beginn der Wahl, ihre
Kandidatur unmissverständlich angemeldet haben. Jede*r stimmberechtigte
Teilnehmer*in ist vorschlagsberechtigt.
- Weitere Kandidatur: Wird ein*e Kandidat*in nicht gewählt, so kann er*sie
(unter Berücksichtigung des Frauenstatuts) auf den nachfolgenden Plätzen
erneut kandidieren, wenn er*sie dies dem Präsidium unmissverständlich
kundtut. Ein „automatisches Weiterkandidieren“ ist nicht möglich.
- Es wird mithilfe elektronischer Stimmgeräte abgestimmt.
- Die Plätze 1 bis 25 werden im Einzelwahlverfahren gewählt.
- Bei der Einzelwahl können beliebig viele kandidieren. Jede*r
Stimmberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. - Erreicht niemand diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Beim zweiten Wahlgang sind nur diejenigen Kandidat*innen zugelassen,
die im ersten Wahlgang 20% der abgegebenen, gültigen Stimmen
erhalten haben. Berechtigte Kandidat*innen können zurückziehen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. - Erreicht auch diesmal niemand diese Mehrheit, findet im dritten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten
Kandidat*innen aus dem zweiten Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft
dies auf keinen der beiden Kandidat*innen zu, so wird die Wahl zu
dem entsprechenden Listenplatz neu eröffnet. Es können dann alle
Berechtigten nach Punkt 2 kandidieren.
- Bei der Einzelwahl können beliebig viele kandidieren. Jede*r
- Gültige Stimmen: Es sind alle Stimmen gültig, die zweifelsfrei den Willen
des*der Wahlberechtigten erkennen lassen. Leere Stimmzettel und
Stimmzettel auf denen „Enthaltung“ steht/genannt wird oder ein Querstrich
vermerkt ist, werden als gültige Stimmen bei der Berechnung des Quorums –
als Enthaltungen – mitgezählt.
4. Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen
- Alle Kandidat*innen hatten die Gelegenheit zur Einreichung einer
schriftlichen Bewerbung. Die formalen Vorgaben dafür waren für alle
Kandidat*innen gleich. Alle eingereichten schriftlichen Bewerbungen sind
online auf der Plattform Antragsgrün
(https://kvborken.antragsgruen.de/kmv) zugänglich.
- Zur mündlichen Bewerbung:
- Es können sich alle Kandidat*innen bis zu 5 Minuten lang vorstellen.
Bei mehreren Kandidat*innen erfolgt die Vorstellung in
alphabetischer Reihenfolge (Nachname). - Nachdem sich alle Kandidat*innen für einen Listenplatz vorgestellt
haben, können Fragen an bestimmte Kandidat*innen gerichtet werden.
Diese werden schriftlich an das Präsidium geleitet und von diesem
verlesen. Je Kandidat*in werden 4 Fragen quotiert gelost. Für ihre
Beantwortung stehen je Kandidat*in bis zu 53 Minuten zur Verfügung.
Sollten keine Fragen an eine*n Kandidat*in vorliegen, kann die*der
Kandidat*in die 3 Minuten zur Ergänzung seiner*ihrer Vorstellung
nutzen.
- Es können sich alle Kandidat*innen bis zu 5 Minuten lang vorstellen.
Begründung
Erfolgt mündlich.